Grund- und Zusatzleistungen eines Vers.-Maklers

1. Grundleistungen im Rahmen des Maklervertrags (kostenfrei)

Diese Leistungen sind durch die vom Versicherer gezahlte Courtage (§ 59 Abs. 1, 2 VVG) abgegolten und werden im Rahmen des bestehenden Maklerauftrags (§ 61 VVG) ohne zusätzliche Vergütung erbracht.

🔹 Beratung und Analyse (nach § 61 VVG)

  • Erstgespräch: Unverbindliches Kennenlernen, Vorstellung des Leistungsumfangs, Klärung der Mandatsbedingungen

  • Tarifauswahl und Marktvergleich: Auswahl geeigneter Tarife unter Berücksichtigung von courtagepflichtigen und courtagefreien Produkten (Transparenzpflicht gem. § 60 VVG)

  • Bestandsaufnahme: Sichtung bestehender Versicherungen, sofern durch Mandanten bereitgestellt

  • Bedarfsanalyse und Folgeberatung: Beratung zu Neuverträgen oder Änderungen, soweit innerhalb des erteilten Maklermandats

  • Hinweise zu Optimierungsmöglichkeiten: Empfehlung von Anpassungen bei bestehenden, vermittelten Verträgen

🔹 Betreuung bestehender (vermittelter) Verträge

  • Vertragsverwaltung (aktiv oder passiv): Die Betreuung erfolgt grundsätzlich anlassbezogen – auf Wunsch des Mandanten (z. B. Schadenmeldung, Änderungswunsch)

  • Beitragsanpassungsprüfung: Prüfung von Beitragserhöhungen und Hinweispflicht nach § 60 VVG

  • Jahres- oder Orientierungsgespräch: In der Regel einmal jährlich, sofern gewünscht

  • Informationsservice per E-Mail: Produkt-, Vertrags- oder Gesetzesänderungen

  • Vertragsauskünfte: Allgemeine Auskünfte zu vermittelten Verträgen

⚠️ Rechtlicher Hinweis – Fremdverträge:
Versicherungsverträge, die nicht vom Makler vermittelt oder übernommen wurden, werden gemäß BGH (Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13) nicht automatisch vom Maklermandat erfasst.
Der Makler ist nicht verpflichtet oder berechtigt, solche Verträge zu prüfen, zu betreuen oder zu beraten. Auch keine Unterstützung im Schadenfall.

⚠️ Haftungshinweis:
Die Betreuung vermittelter Verträge kann passiv sein. Eine Beratungspflicht entsteht nur auf Veranlassung des Mandanten. Ohne ausdrückliche Rückmeldung oder Beratungsanfrage besteht keine proaktive Handlungspflicht (§ 63 VVG ist nur bei unterlassener Pflichtberatung relevant).


💼 2. Zusatzleistungen (nicht Teil der Grundleistungen, gesondert zu vergüten)

Diese Leistungen sind nicht durch die gesetzliche Beratungs- und Betreuungspflicht abgedeckt und bedürfen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (z. B. Servicevertrag oder Honorarvereinbarung).

🔸 Verwaltungs- und digitale Zusatzleistungen

  • Vertragsverwaltung auf Wunsch: Manuelle Pflege, Neuordnung oder Archivierung von Unterlagen

  • Digitaler Vertragszugang / Kundenportal: Online-Zugang zu Vertrags- und Dokumentenübersicht (wenn nicht Bestandteil des Standardangebots)

  • Archivierung von Geschäftskorrespondenz: Bereitstellung von Kopien auf Wunsch, mit angemessener Kostenpauschale

🔸 Beratungen außerhalb des Maklermandats

  • Beratung zu Fremdverträgen: Analyse und Empfehlungen zu nicht vermittelten oder nicht betreuten Verträgen

  • Allgemeine Beratungen ohne Abschlussabsicht: z. B. rechtliche oder steuerähnliche Einschätzungen ohne konkreten Anlass

  • Unverbindliche Angebotserstellungen / Proforma-Vergleiche: z. B. für Bankgespräche, Haushaltsplanung, ohne Abschlussabsicht

  • Unterstützung bei Bedarfserweiterung: z. B. bei geänderter Lebenssituation ohne konkrete Produktvermittlung

🔸 Dokumentenbereitstellung / Sonderleistungen

  • Anfertigung von Vertragskopien, Korrespondenzen oder Rechercheauskünfte

  • Erweiterte Informationen oder Sonderauswertungen (z. B. Bedarfsanalysen mit Softwareeinsatz)

Vergütungsgrundlage:
Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Honorar- oder Servicevereinbarung (§ 34d GewO i.V.m. § 12 VersVermV). Eine Pauschale oder Einzelabrechnung ist zulässig – bei Transparenz und schriftlicher Vereinbarung.


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ℹ️ Wichtig: Die dargestellten Inhalte sind verkürzt, nicht abschließend und rechtlich unvollständig. 

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