Wie schnell kommt ein Maklervertrag zustande und warum ist ein Maklerauftrag notwendig?

Wie schnell kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein Versicherungsmaklervertrag (Handelsgesetzbuch §93) kann bereits durch das ausfüllen eines Kontaktformulars und ein anschließendes Telefonat geschlossen werden – ganz ohne Unterschrift unter eine Maklervollmacht. Das geht aus einem Urteil des OLG Dresden hervor. OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2021- 4 U 2372/20

Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert die Tragweite der Entscheidung.

Nicht erst seit Corona sehen viele Versicherungsvermittler die eigene Internetseite als geeigneten Vertriebsweg zur Neukundengewinnung. Nicht zuletzt der Erfolg verschiedener Internetportale zeigt, dass die Zeiten, in denen Vermittler nur durch persönliches Empfehlungsmanagement neue Kunden gewinnen konnten, vorbei sind. Viele Versicherungsmakler unterhalten daher eine repräsentative Internetseite mit entsprechenden Kontaktformularen. Wie schnell hierdurch vertragliche Beziehungen zum Versicherungsinteressenten entstehen können, zeigt nunmehr ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden.

Maklervertrag ohne Unterschrift geschlossen?

Das OLG Dresden hatte mit Urteil vom 03.05.2021(Az.: 4 U 2372/20) darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsmaklervertrag auch ohne Unterzeichnung einer Maklervollmacht geschlossen werden kann. Anlass für die Entscheidung war das Verhalten eines Versicherungsinteressenten. Dieser stand vor einer möglichen Erst-Verbeamtung und hatte sich im Internet, wie es heutzutage üblich ist, zunächst über die Möglichkeit eines Versicherungswechsels von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung informiert.

Interessent hinterlässt Kontaktdaten auf Internetseite

Im Rahmen seiner Recherche hinterließ er seine Kontaktdaten auf einer Internetseite eines Maklerverbundes. Aufgrund seiner Anfrage meldete sich ein Versicherungsmakler telefonisch beim Interessenten. Dabei berichtete der Interessent von seiner möglichen Verbeamtung und dem Wunsch nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung. Auf die Nachfrage des Versicherungsmaklers nach Vorerkrankungen gab der Interessent erhebliche Vorerkrankungen an. Daraufhin teilte der Versicherungsmakler dem Interessenten mit, dass aufgrund dieser Vorerkrankungen ein Versicherungswechsel aktuell nicht möglich sei.

Makler klärt nicht über Öffnungsaktion auf

Im Rahmen einer Öffnungsaktion wäre für Erst-Verbeamtete ein Wechsel in die private Krankenversicherung jedoch auch ohne Leistungsausschlüsse und ohne Risikoprüfung mit einem Beitragszuschlag von maximal 30% innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen.
Der Interessent fühlte sich fehlerhaft beraten und machte daraufhin Schadensersatzforderungen wegen einer Falschberatung gegen den Versicherungsmakler geltend. Dieser hätte den Interessenten nach seiner Auffassung auf die Öffnungsaktion bei den privaten Krankenversicherungen hinweisen müssen. Der Versicherungsmakler wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, mangels Unterzeichnung einer Maklervollmacht sei kein Versicherungsmaklervertrag geschlossen worden.

Makler haftet auch ohne unterzeichnete Maklervollmacht

Das OLG Dresden hat diese Ansicht des Versicherungsmaklers jedoch abgelehnt. Nach der Ansicht des Gerichtes ist die Unterzeichnung einer Maklervollmacht keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages. Vielmehr sei das Hinterlassen der Kontaktdaten auf einer Internetpräsenz eines Maklerverbundes und eine anschließende telefonische Kontaktaufnahme durch den Makler ausreichend für das Zustandekommen eines Versicherungsmaklervertrages. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Dresden gezeigt, wie schnell es zum Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages mit daraus entstehenden Maklerpflichten und mithin auch zur Haftung des Versicherungsmaklers kommen kann.

Über den Autor: Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Iöhnke & Reichow.

Aus dieser Erkenntnis, ist es zwingend notwendig, dass der Versicherungsmakler und Interessent (Kunde, Mandant, ect.) von Vornherein die Spielregeln der Zusammenarbeit festlegen. Denn Wahrheit und Klarheit ist der Grundstein einer jeder Beziehung.

Fazit: Ohne Maklerauftrag – Keine Dienstleistung vom Makler & unklare Verhältnisse was der Mandant haben will und der Makler für Ihn tun soll.


Was ist ein Versicherungsmakler?

Ein Versicherungsmakler ist ein Fachmann in seinem Gebiet und ein treuhänderischer Sachverwalter seines Kunden/Mandanten. Er kümmert sich um die belangen rund um den benötigten bzw. gewünschten Versicherungsschutz seiner Mandaten. Ist ein selbständiger Kaufmann und erbringt seine Dienstleistung vergleichbarer Standesberufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten.

Der Versicherungsmakler hat ein umfangreiches Wissen, zu Produktpartner, zu Produkte am Markt, hat Werkzeuge und Programme um das aus seiner Sicht bestmögliche Produkt zu vermitteln.

Neben dem Kundenwunsch welche Absicherung es sein soll und wie die Betreuung aussehen soll, ist ein Maklerauftrag zwingend notwendig.

Der Maklerauftrag beinhaltet, u.a. eine Maklervollmacht, eine Datenschutzeinwilligungserklärung, Schweigepflichtentbindung und eine Vergütungsvereinbarung für Vermittlung, Beratungs- Betreuungsleistungen.

Im Einzelnen regelt der Maklerauftrag das Verhältnis (gegenseitige Rechte und Pflichten) zwischen „Versicherungsmakler und Mandant“.

Hier werden die Versicherungsbereiche, bzw. Versicherungsarten genannt die der Makler mit dem Mandanten vermitteln und anschließend betreuen soll.

Es ist aber ebenfalls möglich, dass der Makler nur für bestimmte Vertragsarten beauftragt wird, oder bestehende Verträge mit in den Maklervertrag Versicherung aufgenommen werden. Hier kann ich zum Beispiel mit dem Versicherungsmakler vereinbaren, dass eine bestehende Privathaftpflicht ebenfalls von Ihm betreut, oder optimiert werden soll. Man kann dies aber auch ausdrücklich ausschließen.

Das ist die Basis für eine langfristige und transparente Partnerschaft.

Was ist eine Maklervollmacht?

Eine Maklervollmacht bevollmächtigt den Versicherungsmakler nach „außen“ hin, gegenüber den Versicherern und deren Vertreter, Willenserklärungen für seinen Mandanten abzugeben, Informationen über bestehende Verträge  einzuholen, usw. Das geht mit einer Vollmacht so, als hätte es der Mandant selbst getan.

Heißt im Klartext?

Wenn der Versicherungsmakler mit der Vollmacht der Versicherung (oder deren Vertretern) etwas mitteilt, gilt es als wenn der Mandant dies selbst getan hätte. Die Versicherer und die meistens vorgeschalteten Vertreter sollten diese akzeptieren. Damit erspart der Makler dem Mandanten, unzählige Unterschriften und Willenserklärungen abzugeben.

Wie weit reicht die Vollmacht?

Das ist unterschiedlich und abhängig vom Umfang. Manche Vollmachten beinhalten nur die Abgabe von Erklärungen zu Verträgen, manche auch den Abschluss und Kündigung von Verträgen für den Mandanten.

Sollte man die Vollmacht wirklich unterzeichnen?

Eine Vollmacht erleichtert dem Versicherungsmakler und Dich, wie auch dem Anwalt und dem Steuerberater die tägliche Arbeit ganz enorm, da nicht jedes Schreiben an die Versicherer, jede Kündigung, jeder Kontowechsel usw. aufs Neue vom Mandanten unterschrieben werden muss. Es entlastet die gesamte Bürokratie.

Darf der Versicherungsmakler mit dieser Vollmacht einfach so Versicherungen abschließen?

Es kommt drauf an. Können tut er das in der Regel, aber ob er das auch darf, regelt das Vertragsverhältnis „Maklerauftrag“ zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler, der konkrete Auftrag des Mandanten und die vorherige Absprache!

Im Bereich der Sachversicherung ist es ohne weiteres möglich mit einer Vollmacht und die vorherige Absprache mit dem Mandanten, Verträge abzuschließen oder zu kündigen. Bei anderen Verträgen, wie Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsabsicherung und Lebensversicherungen geht das nicht so einfach, denn der Mandant muss i.d.R. seine gesundheitlichen Angaben machen und die Versicherer ohne Unterschrift des Mandaten keine Anträge annehmen werden.

Das ist aber auch gut so, denn Angaben zum Gesundheitszustand MÜSSEN stimmen und vom Kunden auch so im Antrag schriftlich bestätigt werden.

Eine Vollmacht und ein Maklervertrag berechtigen den Versicherungsmakler nicht automatisch, alles (ohne Absprache mit dem Kunden) zu machen was er möchte. Es erleichtert die Arbeit und die schnelle Kommunikation, denn es reicht dem Versicherungsmakler seinen Wunsch schriftlich mitzuteilen.

Datenschutzeinwilligungserklärung, Schweigepflichtentbindung?

Das ist einfach, ohne eine Einwilligung ist jegliche Kommunikation seitens des Maklers nicht DSGVO konform!

Vergütung?

Der Versicherungsmakler bekommt für den Abschluss und Betreuung von Versicherungen von dem Versicherer eine (Provision) Courtage. Dies ist Bestandteil der vom Kunden zu zahlende Versicherungsbeitrags. Für die Abschlusscourtage die ich als Versicherungsmakler erst nach erfolgreichem Abschluss bekommt, haftet der Makler hierfür bis zu 10 Jahren!

D.h. sollte der Vertrag dann aus irgendwelchen Gründen, gekündigt oder nicht mehr bezahlt werden, dann muss der Versicherungsmakler ganz oder anteilig, die für seine bereits erledigte Arbeit, die Provision (Courtage) an den Versicherer zurück zahlen! In diesem Fall, kann der Versicherungsmakler diese zurück zu zahlende Provision vom Mandanten zurück fordern.

Für Fremdleistungen, also Dienstleistungen für die er keine Courtage bekommt und auch nicht in Zusammenhang mit (Courtagepflichtige) Versicherungsvermittlung stehen, darf und wird der Makler (ist ja seine Arbeitszeit) separat berechnen. Dafür erhalten Sie hierfür ein separate Rechnung.

Hierzu gehören z.B. Versicherungsordner bei sich verwalten, Bereitstellung von digitale Versicherungsordner, Smartphone APP, Fremdvertragsprüfung und Betreuung ohne Courtageanspruch, usw.

Haftung?

Der Versicherungsmakler haftet sofern es sein Verschulden ist, für alles was er tut und ggf. für das was er nicht tut bzw. weiterleitet.

Also glauben Sie nicht, dass ein seriöser Versicherungsmakler Ihnen irgendetwas vermittelt, was Ihn wieder auf die Füße fallen könnte. Nicht nur dass er ggf. bei einer Vertragsstornierung seine Provision zurückzahlen muss, sondern wenn er wirklich Mist bauen sollte, könnte er seine Zulassung bei der IHK verlieren und wäre sofort arbeitslos.

Geiz ist Geil sollte nicht sein Motto sein, es sei denn es ist der ausdrückliche Wunsch des Mandanten.

Fazit:

Ein Maklerauftrag ist für somit für beide Parteien extrem wichtig und es stehen vor der Geschäftsbeziehung die Spielregeln für beide „Versicherungsmakler / Mandant“ klar fest.

Ohne einen Maklerauftrag gelten die gesetzlichen Spielregeln, die weder für den Mandaten noch für den Versicherungsmakler immer Sinn machen. Beide Parteien legen im Maklerauftrag selbst Fest wie die Betreuung aussehen soll.