Berufs- und Erwerbsunfähigskeit
Faktencheck zu Berufsunfähigkeit
Laut Statistik trifft es jeden vierten Arbeitnehmer. Dennoch unterschätzen die meisten das Risiko Berufsunfähigkeit. Dass ein solcher Schicksalsschlag schnell den finanziellen Ruin bedeuten kann, ist nur den wenigsten bewusst: Eine Rente erhält längst nicht jeder. Und wenn doch ein Anspruch darauf besteht, fällt der Betrag meist ziemlich kümmerlich aus. Berufstätige Personen sollten sich also nicht darauf verlassen, dass der Staat im schlimmsten Fall in die Bresche springt. "Swiss Life" hat sieben Fakten zur Berufsunfähigkeit zusammengestellt.
- Fakt 1: Vorzeitiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist kein Einzelfall
Jeder vierte Arbeitnehmer muss vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden. Insgesamt können mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten.
- Fakt 2: Für junge Menschen gibt es keine gesetzliche Rente bei Berufsunfähigkeit
Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, sondern nur noch auf eine Erwerbsminderungsrente. Und die reicht meist nicht zum Leben aus. In Zahlen: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 Euro beträgt die volle Erwerbsminderungsrente gerade einmal 834 Euro, von denen noch Krankenversicherung und Steuern gezahlt werden müssen.
- Fakt 3: Berufsunfähigkeitsrente wurde für ältere Arbeitnehmer gekürzt
Auch wer vor 1961 geboren wurde, sollte sich nicht auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente verlassen: Die Höhe der Leistungen entspricht nur noch der halben Erwerbsminderungsrente.
- Fakt 4: Teilzeitjobs müssen angenommen werden
Wer trotz Erkrankung in der Lage ist, mindestens 6 Stunden am Tag zu arbeiten, gilt nicht als erwerbsgemindert und bekommt somit keine Rente. Wenn die Gesundheit noch eine tägliche Arbeitszeit zwischen 3 und 6 Stunden zulässt, wird nur die halbe Erwerbsminderungsrente ausbezahlt.
- Fakt 5: Für Berufsanfänger gibt es keinen gesetzlichen Schutz
Um Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rente zu haben, müssen Angestellte mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Mit dieser Regelung verlieren Berufsanfänger damit bei Unfall oder Krankheit in der Regel die Existenzgrundlage.
- Fakt 6: Die gesetzliche Absicherung allein ist zu gering
Wer berufsunfähig wird, ist im wahrsten Sinne des Wortes arm dran. Denn die gesetzlichen Rentenzahlungen können bei Weitem nicht das bisherige Einkommen ersetzen. Wie groß der Unterschied tatsächlich ist, ist vielen Arbeitnehmern nicht klar. Ein Beispiel: Wer monatlich 3.000 Euro brutto verdient, würde eine volle Erwerbs¬minderungsrente von 960 Euro erhalten, abzüglich Krankenversicherung und Steuer.
- Fakt 7: Berufsunfähigkeit kommt oft schleichend
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung werden Menschen selten von heute auf morgen berufsunfähig. Nur bei etwa 15 Prozent aller Fälle ist ein Unfall die Ursache dafür, dass man seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Der Lebensversicherer Swiss Life hat in einer Untersuchung bei ihren eigenen Versicherten die häufigsten Gründe für den Verlust der Arbeitskraft ermittelt: Herz-, Gefäß-, Rheuma- und Gelenkerkrankungen sowie Krebserkrankungen sind nahezu für jeden zweiten vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben verantwortlich.
Quelle: SwissLife
Berufsunfähigkeit
Unter der Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität.
Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben.
Gegen die Berufsunfähigkeit kann man sich versichern. Der Versicherungsfall liegt im allgemeinen bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag ist automatisch auch die Erwerbsunfähigkeit versichert.
Seit 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt.
Die Absicherung in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Möglichkeiten vornehmen:
* als selbständige Versicherung
* als Risikoversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitzusatzversicherung (BUZ)
* als Kapital- oder Rentenversicherung mit Einschluss einer BUZ
* als Basisrente mit Einschluss einer BUZ
* in Kombination mit einem Aktien- oder Rentenfonds
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.
Generell sollten Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert, beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, die aber nicht ohne finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.
Zur Invaliditätsversicherung zählen neben der Berufsunfähigkeitsversicherung die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung, die Dread Disease- und die private und gesetzliche Unfallversicherung, die in Ihren Bedingungen aber unterschiedliche Ausprägungen haben.
Leistungen
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.
Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Versicherungsbedingungen lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben."
Die Formulierungen der verschiedenen Versicherungsunternehmen unterscheiden sich hier oft im Wortlaut im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches. Weiterhin wird in der Regel auch dann geleistet, wenn man nur noch zu 50% im Stande ist, seinen Beruf auszuüben (Teilweise Berufsunfähigkeit).
Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)."
Abstrakte Verweisung
Die Formulierung "...der eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)." bezeichnet man auch als abstrakte Verweisung. Dies bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der ihrer bisherigen Lebensstellung sowie "Ausbildung und Erfahrung" entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen 20% niedriger ist, als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden liegt beim Versicherten.
Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, ist aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Von Tarifen mit einer derartigen Verweisung ist abzuraten.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine spezielle Form der Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier wird die Leistung in der sogenannten Dienstunfähigkeitskausel beschrieben. Die besagt, dass falls ein Beamter aus dem Dienst in den Ruhestand versetzt wird, bzw. bei Beamten auf Probe gekündigt wird, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit machen sondern die Entscheidung des Dienstherren als "richtig" anerkennen und die vereinbarte Leistung/Rente erbringen.
Es bieten nicht alle Versicherer diese Klauseln an. Weiterhin unterscheidet man in der Qualität der Dienstunfähigkeitsklauseln die "echte Dienstunfähigkeitsklausel" und "unechte Dienstunfähigkeitklausel".
Faktoren für die Höhe der Versicherungsprämie
Das Alter, bis zu welchem die Berufsunfähigkeitsrente maximal gezahlt wird (Leistungsdauer oder Leistungszeit), kann bei den heute angebotenen Tarifen in der Regel bis höchstens zum vollendeten 65. Lebensjahr vereinbart werden, teilweise bereits bis zum 67. Lebensjahr. Hierbei orientiert sich die Versicherungsbranche an der sogenannten Regelaltersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung. Davon abweichend kann bei den meisten angebotenen Tarifen die Versicherungsdauer gesondert vereinbart werden: Sie beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu haben. So kann beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. In diesem Fall würde bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr eine Rente gezahlt werden.
Viele Versicherer differenzieren in vier Berufsgruppen, von denen oft der Beitrag oder sogar der Tarif abhängt. Hierbei handelt es sich um die individuelle Risikoeinstufung nahezu aller denkbarer Berufe. Während z.B. ein Apotheker statistisch selten berufsunfähig wird, wird ein Gastronom dies sehr häufig. Hier wendet man wie auch in der privaten Krankenversicherung das so genannte Individualprinzip an, was in der Regel zu verschiedenen Beiträgen je nach Einstufung des zu versichernden Risikos führt. Der Gastronom zahlt somit einen wesentlich höheren Beitrag als der Apotheker.
Für Berufe mit höherem Risiko (z.B. handwerkliche Berufe, aber auch Lehrer) wird üblicherweise die tariflich zulässige Versicherungsdauer bis zum vollendeten 55. oder 60. Lebensjahr begrenzt oder es werden Höchstversicherungsgrenzen festgelegt. Wer den falschen Beruf versichert hat, verstößt somit u.U. unwissentlich gegen die Annahmerichtlinie des Versicherers und gefährdet seinen Versicherungsschutz, da der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten kann.
* Das Eintrittsalter
* Die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.
* Die Karenzzeit.
* Der Gesundheitszustand (Vorerkrankungen). Zunehmend verlangen Versicherer auch höhere Beiträge für Raucher.
* Die Möglichkeit der sogenannten abstrakte Verweisung.
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Erwerbsunfähigkeit
Die Verminderte Erwerbsfähigkeit bezeichnet einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen einschränkt, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen.
In Deutschland spielt dieser Begriff vor allem für eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Seit 1. Januar 2005 stellt die Erwerbsfähigkeit auch ein Kriterium dafür dar, ob man Ansprüche nach dem SGB-II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem Sozialhilferecht (SGB-XII) (hier Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) hat, sofern man seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann.
Gesetzliche Grundlage
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240 Sozialgesetzbuch VI [1]). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Wichtig: Zu beachten ist allerdings, dass auch für diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen ist; wer gemäß § 240 Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig ist, erhält nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50% der vollen Rente!
Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. Dezember 2000 630 DM / 322,11 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000).
Die alte Bezeichnung Invalidität gibt es schon lange nicht mehr. Im Übrigen weichen auch die bereits nicht mehr gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der Invalidität ab. Die bis Dezember 2000 im Rentenrecht definierte Erwerbsunfähigkeit schloss Invalidität ein. Invalidität lag damit definitionsgemäß zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen. Für Versicherte mit 35 Beitragsjahren gilt weiterhin die Altersgrenze von 63 Jahre, ab dem Jahr 2024 liegt die Grenze bei 40 Beitragsjahren.
Teilweise Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann (§ 43 SGB VI.) Allerdings kann auch in diesem Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte "Arbeitsmarktrente" gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz inne hat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Da solche Arbeitsplätze selten konkret benannt werden können, sind Arbeitsmarktrenten bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen eher die Regel als die Ausnahme.
Die Resterwerbsfähigkeit - 3 bis unter 6 Stunden täglich - wird oft durch die beim Versicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, aber auch durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger bezahlt. Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten bei denen man z.B. mit bildgebenden Verfahren usw. nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig. Vielfach folgen langwierige Rechtsstreitigkeiten die oft vor den Sozialgerichten ausgetragen werden. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten wirkt es sich meist günstig aus, wenn der einzelne Rentenantragsteller sich fachkundige Unterstützung z.B. von einem Rentenberater oder Fachanwalt für das Sozialrecht holt.
Volle Erwerbsminderung
...ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können ((§ 43 SGB VI). Unabhängig von dieser quantitativen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören z.B. die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können, oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen; kann die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, so liegt ebenfalls (volle) Erwerbsminderung vor.
Zum Thema "Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit" (hier unter 3 Stunden) gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der teilweisen Erwerbsminderung.
Höhere Voraussetzungen
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der Vollrente), sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des (§ 240 Sozialgesetzbuch VI, s.o.) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Ein leitender Vorarbeiter könnte bspw. noch als Kassierer an einer Sammelkasse für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten und wäre somit in keiner Weise erwerbsgemindert. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist - in Abgrenzung zur bisherigen Regelung - irrelevant. Im Normalfall muss vom Rentenversicherungsträger noch nicht einmal eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.
Früher war der Normalfall, dass die Rente auf Dauer gezahlt wird. Der Ausnahmefall war, wenn eine Besserung wahrscheinlich war, dass die Rente nur auf Zeit gezahlt wurde. Arbeitsmarktrenten wurden immer als Zeitrente gewährt.
Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zeitrente der Normalfall (zumindest ist dies vom Gesetzgeber so vorgesehen). Nur wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden. Arbeitsmarktrenten werden immer auf Zeit gewährt. Die so genannte Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten). Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die "3/5- Belegung", d.h. das Vorliegen von mindestens 3 Jahren Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, sodass u.U. schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht ((§ 53 SGB VI).
Auszahlung
Bei zeitlich unbefristeter Bewilligung:
Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.
Bei zeitlich befristeter Bewilligung:
Die Rente wird ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet ((§ 101 Abs 1 SGB VI).
Hinzuverdienst
Wenn ein Versicherter neben dem Rentenbezug zusätzlich eine berufliche Tätigkeit ausüben möchte oder Lohnersatzleistungen erhält, sind Einkommens-Höchstgrenzen zu beachten. Diese werden individuell berechnet und lösen nicht immer eine volle Kürzung aus. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes werden auch 3/4, 1/2 oder 1/4 Renten gezahlt.
Eine zusätzlich abgeschlossene private Berufsunfähigkeitsversicherung stellt im Leistungsfall keinen Hinzuverdienst dar und hat somit keinerlei Einfluss auf die Leistungen des gesetzlichen Rententrägers.
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